
Kann der „Arztanteil“ auf der Krankenhausrechnung umsatzsteuerpflichtig sein?
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
Das Umsatzsteuergesetz regelt explizit, dass auch ein in einem Dienstverhältnis zu einer Krankenanstalt stehender Arzt als Unternehmer gilt.
Die Arbeitnehmerveranlagung für 2019 kann bereits beim Finanzamt eingereicht werden (bevorzugt über FinanzOnline).
Üblicherweise sind Aufzahlungen eines Patienten für die Sonderklasse im Krankenhaus keine außergewöhnliche Belastung.
Im Regierungsprogramm 2020-2024 sind unter anderem auch die geplanten Änderungen im Bereich Steuern dargestellt.
Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen.
Bereits im Dezember 2018 wurde die gesetzliche Grundlage für die Anstellung von Ärzten bei Ärzten im Ärztegesetz geschaffen.
Im Frühling 2020 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
Besteht für einen Arbeitnehmer die Möglichkeit ein Firmen-Kfz privat zu nutzen, so ist grundsätzlich ein Sachbezug von 2 % der Anschaffungskosten (einschließlich Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal € 960,00 monatlich, als Vorteil aus dem Dienstverhältnis zu versteuern.
Für Kraftfahrzeuge mit geringen CO2-Emissionswerten sind jedoch nur 1,5 % bzw. maximal € 720,00 anzusetzen. Zur Ermittlung des Sachbezugswertes im Jahr 2020 gilt laut der im Jahr 2019 novellierten Sachbezugswerteverordnung und einer entsprechenden BMF-Info Folgendes:
Für Anschaffungen ab 1.1.2020 gilt die Grenze von 118 g CO2/km bezogen auf das NEFZ-Prüfverfahren (alte Sachbezugswerteverordnung).
Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein ausgewiesen, gilt die neue Grenze von 141 g CO2/km. Dieser Wert verringert sich in den Jahren 2021 bis 2025 um jährlich 3 Gramm (neue Sachbezugswerteverordnung). Ist der WLTP-Emissionswert im Typen- bzw. Zulassungsschein NICHT ausgewiesen, gilt die Grenze von 118 g CO2/km entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung.
Für Kraftfahrzeuge, die vor dem 1. April 2020 zugelassen wurden, gelten weiterhin die Grenzwerte entsprechend der alten Sachbezugswerteverordnung. Somit gelten folgende Werte für Anschaffungen in den Jahren:
Bei Gebrauchtfahrzeugen ist die CO2-Emissionswert-Grenze im Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung maßgebend.
Stand: 25. Februar 2020