MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2024

Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2023 Geld vom Finanzamt zurückholen!
Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Ergänzungen zum Thema Heilbehandlung wurden vorgenommen.

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.

Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?

Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?

Neue Konsultationsvereinbarung gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.

Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

Kulturlinks – Frühling 2024

Kulturlinks – Frühling 2024

Kulturlinks – Frühling 2024

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Familie

Die Familienbeihilfe wurde inflationsbedingt mittels der Familienleistungs-Valorisierungsverordnung angepasst.

Für 2024 gelten monatlich folgende Werte:

Alter Beihilfe pro Monat
ab Geburt 132,30
ab 3 Jahren 141,50
ab 10 Jahren 164,20
ab 19 Jahren 191,60

Der Gesamtbetrag an Familienbeihilfe wird bei mehreren Kindern durch die Geschwisterstaffel erhöht. Diese Erhöhung beträgt ab 2024 monatlich für jedes Kind, wenn die Familienbeihilfe:

  • für zwei Kinder gewährt wird: € 8,20
  • für drei Kinder gewährt wird: € 20,20
  • für vier Kinder gewährt wird: € 30,70
  • für fünf Kinder gewährt wird: € 37,20
  • für sechs Kinder gewährt wird: € 41,50
  • für sieben und mehr Kinder gewährt wird: € 60,30

Für ein erheblich behindertes Kind gibt es einen Zuschlag von € 180,90.

Der Kinderabsetzbetrag, der gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt wird, beträgt ab 2024 € 67,80 pro Monat und Kind.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: auremar - stock.adobe.com

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