MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Herbst 2023

Tipps zu steuerfreien Benefits für das Ordinationsteam

Tipps zu steuerfreien Benefits für das Ordinationsteam

Teuerungsprämie noch bis Ende 2023 steuerfrei.

Praxiszurücklegungen: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten zum Buchwert oder gemeinen Wert?

Praxiszurücklegungen: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten zum Buchwert oder gemeinen Wert?

Überblick über die wesentlichen Änderungen im Zusammenhang mit Gebäudeentnahmen.

Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?

Sind Bewirtungskosten steuerlich abzugsfähig?

Welche steuerlichen Abzugsbeschränkungen gelten bei Bewirtungskosten?

Was gibt es Neues beim Investitionsfreibetrag?

Was gibt es Neues beim Investitionsfreibetrag?

Eine Gesetzesänderung und zwei neue Verordnungen sind zu beachten.

Erkennung Blinddarmdurchbruch

Erkennung Blinddarmdurchbruch

Das Erstgericht bestätigte die Entscheidung.

Ab wann fallen Anspruchszinsen an?

Ab wann fallen Anspruchszinsen an?

Höherer Zinssatz als im Vorjahr ist zu beachten.

Bis wann können Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt werden?

Bis wann können Einkommensteuervorauszahlungen herabgesetzt werden?

Bis 30.9. können die Einkommensteuervorauszahlungen noch herabgesetzt werden.

Kulturlinks – Herbst 2023

Kulturlinks – Herbst 2023

Kulturveranstaltungen - Herbst 2023

Praxiszurücklegungen: Entnahme von Ordinationsräumlichkeiten zum Buchwert oder gemeinen Wert?

Miniaturhaus

Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2023 (AbgÄG 2023) hat der Gesetzgeber die bis dahin geltende Einkommensteuervorschrift angepasst, der zufolge Grund und Boden grundsätzlich mit dem Buchwert, Gebäude jedoch mit dem Teilwert im Zeitpunkt der Entnahme aus dem Betriebsvermögen ins Privatvermögen anzusetzen war.

Nach der nunmehr neuen Vorschrift, die erstmalig auf Entnahmen nach dem 30.6.2023 anzuwenden ist, sind „Grundstücke“, d. h. Grund und Boden sowie Gebäude gleichermaßen, allgemein mit dem Buchwert anzusetzen. Damit werden im Fall einer Entnahme aus dem Betriebsvermögen Grund und Boden sowie Gebäude zukünftig steuerlich gleichbehandelt. Dadurch erfolgt bei Entnahme keine Aufdeckung stiller Reserven (= rechnerische Differenz zwischen Buchwert und fiktivem Veräußerungserlös) und somit ergibt sich bei der Entnahme keine Steuerbemessungsgrundlage.

Da die Gebäudeentnahme künftig ohnehin zum Buchwert und daher steuerneutral erfolgt, wurde auch das für den Fall der Betriebsaufgabe und Übernahme des Gebäudes ins Privatvermögen bis zum AbgÄG 2023 geltende Antragsrecht, wonach diesfalls die Erfassung der darauf entfallenden stillen Reserven unterbleibt, obsolet.

Mit der Anpassung der zuvor erläuterten Entnahmevorschrift wurde auch dieses Antragsrecht entsprechend adaptiert. Das mit dem AbgÄG 2023 eingeführte Antragsrecht regelt nun, dass unter bestimmten Bedingungen, die an die Person, die den jeweiligen Betrieb aufgibt, geknüpft sind, die Entnahme von Gebäuden optional zum gemeinen Wert erfolgen kann. Diesfalls werden im Zeitpunkt der Entnahme die stillen Reserven zwar aufgedeckt, was aber aus steuerlicher Sicht dann vorteilhaft sein kann, wenn seit Betriebseröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind und daher bei der Besteuerung der stillen Reserven der im Einkommensteuerrecht vorgesehene Hälftesteuersatz zur Anwendung kommt.

Das neue Antragsrecht ist erstmalig auf Betriebsaufgaben nach dem 30.6.2023 anzuwenden; die alte Regelung findet dahingegen auf Betriebsaufgaben vor dem 1.7.2023 weiterhin Anwendung.

Stand: 29. August 2023

Bild: Angelov - stock.adobe.com

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