MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Winter 2022

Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2022/23

Steuerspartipps für Ärzte zum Jahreswechsel 2022/23

Wie können Ärzte zum Jahreswechsel noch Steuern sparen?

Sozialversicherungswerte 2023 (voraussichtlich)

Sozialversicherungswerte 2023 (voraussichtlich)

Jährliches Update von wichtigen Werten

Wie wird die Einkommensteuer ab 2023 gesenkt?

Wie wird die Einkommensteuer ab 2023 gesenkt?

Abschaffung der kalten Progression und Steuersatzsenkung.

Geänderte Zinsen

Geänderte Zinsen

Auch Finanz und Sozialversicherung erhöhen die Zinsen

Honoraranspruch – Arzttermin versäumt

Honoraranspruch – Arzttermin versäumt

Angemessenes Entgelt für unentschuldigte Arzttermine?

Kulturlinks – Winter 2022

Kulturlinks – Winter 2022

Kulturveranstaltungen - Winter 2022

Geänderte Zinsen

Illustration

Wie bereits berichtet, ist die Höhe der Stundungs-, Aussetzungs-, Anspruchs-, Beschwerde- und Umsatzsteuerzinsen vom jeweils geltenden Basiszinssatz abhängig.

Der Basiszinssatz verändert sich entsprechend dem von der Europäischen Zentralbank (EZB) auf ihre Hauptrefinanzierungsoperationen angewendeten Zinssatz.

Aufgrund einer weiteren Erhöhung der EZB gelten mit Wirksamkeit ab 2.11.2022 nun neu im Bereich der Finanz folgende Zinssätze:

Basiszinssatz 1,38 %
Stundungszinsen 3,38 %
Aussetzungszinsen 3,38 %
Anspruchszinsen 3,38 %
Beschwerdezinsen 3,38 %
Umsatzsteuerzinsen 3,38 %

Für rückständige Sozialversicherungsbeiträge des ASVG gilt ab 1.10.2022 bis 31.12.2022 ein Verzugszinssatz von 3,38 %.

Für die Zinsersparnis eines unverzinslichen Gehaltsvorschusses oder Arbeitgeberdarlehens ist laut aktuellem Erlass des BMF in 2023 ein Sachbezug in Höhe von 1,0 % p. a. (statt 0,5 % in 2022) des aushaftenden Kapitals anzusetzen. Falls ein niedrigerer Zinssatz bei der Berechnung der Zinsen zur Anwendung kommt, ist die Differenz zum Referenzzinssatz zu versteuern. Allerdings besteht ein Freibetrag in Höhe von € 7.300,00, sodass nur vom übersteigenden Betrag ein Sachbezug zu ermitteln ist.

Die Höhe der Bausparprämie für das Kalenderjahr 2023 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigten Bausparkassenbeiträge.

Stand: 28. November 2022

Bild: Apichat - stock.adobe.com

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