MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe Juli 2024

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Energiekostenpauschale 2 (für 2023) für Kleinunternehmen bis 8.8.2024 beantragen!

Ansuchen auf Förderungen für die Energiekostenpauschale 2 sind im Zeitraum 20. Juni 2024 bis 8. August 2024 einzubringen.

Welche steuerlichen Änderungen sollen mit dem Abgabenänderungsgesetz 2024 geregelt werden?
Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Je nach Ladestation sind unterschiedliche Steuerreglungen zu beachten.

Familienbeihilfe: Wie viel können Studierende dazuverdienen?

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Die Grenze soll 2024 valorisiert werden.

Neue Dokumentationspflichten bei Entsendungen

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Die Umsetzung der EU-Transparenzrichtlinie bringt erweiterte Dokumentationspflichten bei Entsendungen.

Wie hoch ist der Anstieg der Stundungszinsen ab 1.7.2024?

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Auslaufende Coronaregelungen erhöhen Stundungszinsen um 2,5 Prozentpunkte.

Wie hoch ist der Klimabonus 2024?

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Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.

Was ist eine Negativsteuer?

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Wieviel Geld bekomme ich vom Finanzamt zurück bei negativem Einkommen?

Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Krisen: Tipps zur Vorbereitung

Was ist bei einem Krisenplan für Ihr Unternehmen zu beachten?

Aufladen des E-Firmenautos: Ist ein Sachbezug zu versteuern?

Ladung von E-Auto

Stellt die Arbeitgeberin bzw. der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin bzw. dem Arbeitnehmer ein Kraftfahrzeug mit einem CO2-Emissionswert von 0 Gramm pro Kilometer (E-Auto) für nicht beruflich veranlasste Fahrten, einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, zur Verfügung, gelten folgende steuerliche Regelungen:

  1. Für das unentgeltliche Aufladen des E-Autos beim Arbeitgeber ist ein Sachbezugswert von Null anzusetzen. Dies gilt lt. Lohnsteuerrichtlinien sowohl für arbeitgebereigene als auch für nicht arbeitgebereigene E-Autos, die dem Arbeitnehmer selbst oder anderen Personen (z. B. Familienangehörigen) gehören.
  2. Werden die Kosten für das Aufladen des E-Autos ersetzt bzw. getragen, ist dann keine Einnahme anzusetzen, wenn:
    1. die Kosten des Aufladens an einer öffentlichen Ladestation nachgewiesen werden. Dies umfasst Fälle, in denen der Arbeitnehmer an einer Ladevorrichtung bei einer Tankstelle oder an einer im öffentlichen Raum aufgestellten "Ladesäule" für das elektrische Aufladen des arbeitgebereigenen E-Autos bezahlt und von seinem Arbeitgeber die belegmäßig nachgewiesenen Kosten (Fremdbeleg, Rechnung) ersetzt bekommt.
      Soweit ein Nachweis, um welches Fahrzeug es sich handelt, mittels Fremdbeleg nicht zumutbar oder nicht möglich ist, kann eine Zuordnung zum arbeitgebereigenen Fahrzeug auch glaubhaft gemacht werden. Vom Arbeitgeber geleistete Kostenersätze sind ins Lohnkonto einzutragen.
    2. beim Aufladen durch den Arbeitnehmer an einer nicht öffentlichen Ladestation (z. B. beim Wohnhaus) die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem Kraftfahrzeug sichergestellt wird und die Höhe des Kostenersatzes lt. Sachbezugswerteverordnung berechnet wird. Hier ergibt sich für 2023 ein Strompreis von 22,247 Cent je kWh und für 2024 33,182 Cent je kWh. Höhere Kostenersätze sind steuerpflichtig.
      Wenn beim Aufladen an einer nicht öffentlichen Ladestation die nachweisliche Zuordnung der Lademenge zu diesem E-Auto nicht sichergestellt werden kann, kann abweichend davon der Arbeitgeber in den Jahren 2023 – 2025 die Kosten des Arbeitnehmers für das Aufladen eines arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges bis zu einem Betrag von € 30,00 pro Kalendermonat ersetzen, ohne dass eine Einnahme anzusetzen ist.

Weitere Informationen dazu finden sich in den Lohnsteuerrichtlinien und einer Anfragebeantwortung des Finanzministeriums (www.bmf.gv.at unter Fachinformationen – Lohnsteuer zum Thema „Sachbezugswerteverordnung betreffend E-Ladestationen, Kostenersätze für Ladekosten, Spezialfahrzeuge und Oldtimer“).

Stand: 26. Juni 2024

Bild: Foto-Ruhrgebiet - stock.adobe.com

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