
Voranmeldung zum Energiekostenzuschuss 1 für das 4. Quartal 2022 startet am 29. März 2023!
Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben
Auch für das 4. Quartal 2022 wird es einen Energiekostenzuschuss geben
Neue Steuerbefreiung beim Laden von E-Fahrzeugen durch die neue Sachbezugswerteverordnung
Abgeltung der Wohnraumnutzung im betrieblichen Bereich durch das Arbeitsplatzpauschale
Nochmalige coronabedingte Fristverlängerung für die Offenlegung von Jahresabschlüssen
Aufteilung von Pensionszeiten bei der Kinderziehung
Erweiterung und Anpassung der Pflichtveranlagungstatbestände
Homeoffice und Kommunalsteuer
Welche Vorteile bieten kleinere Unternehmen für Mitarbeiter?
Kapitalgesellschaften (wie z. B. auch GmbH & Co KGs) müssen grundsätzlich spätestens neun Monate nach dem Bilanzstichtag den Jahresabschluss beim Firmenbuch offenlegen. Der Gesetzgeber hat nun das gesellschaftsrechtliche COVID-19-Gesetz nochmals angepasst. Dadurch wurde im Wesentlichen für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und Vereine mit Bilanzstichtag bis zum 30.6.2022 (gilt auch für jene Jahresabschlüsse mit davor liegenden Bilanzstichtag, für die die Frist für die Aufstellung am 16.3.2020 noch nicht abgelaufen war) die Offenlegungsfrist auf zwölf Monate verlängert.
Bei Bilanzstichtagen, die nach dem 30.6.2022, aber vor dem 31.10.2022 liegen, endet die Offenlegungsfrist spätestens am 30.6.2023.
Stand: 23. Februar 2023