MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Frühling 2024

Wie Sie als angestellter Arzt mit der Arbeitnehmerveranlagung 2023 Geld vom Finanzamt zurückholen!
Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Was hat sich geändert bei der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung?

Ergänzungen zum Thema Heilbehandlung wurden vorgenommen.

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Wie wurde die Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag erhöht?

Jährlichen Valorisierung der Familienbeihilfe.

Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?

Welche Neuigkeiten gibt es für Ärzte zur Grenzgängerregelung mit Deutschland?

Neue Konsultationsvereinbarung gemäß dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen.

Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten.

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

Regelbedarfsätze für Unterhaltsleistungen für 2024

Regelbedarfsätze sind unter bestimmten Voraussetzungen für den Unterhaltsabsetzbetrag relevant.

Kulturlinks – Frühling 2024

Kulturlinks – Frühling 2024

Kulturlinks – Frühling 2024

Durchbrechung der Verschwiegenheitspflicht

Arzt

Sachverhalt

Grundsätzlich unterliegen Ärztinnen und Ärzte und ihre Hilfspersonen über alle ihnen in Ausübung ihres Berufes anvertrauten Geheimnisse der Verschwiegenheitspflicht.

Die Kundgebung eines ärztlichen Befundes an die zuständige Führerscheinbehörde, um die Verletzung Dritter als Verkehrsteilnehmende aufgrund der Fahruntauglichkeit des Klägers zu vermeiden, kann im Einzelfall gerechtfertigt sein.

Rechtliche Beurteilung

Im gegenständlichen Fall hat es der OGH für zulässig erachtet, die Führerscheinbehörde zu informieren, wenn der Patient bewusstlos und mit erheblichem Restalkohol in eine Krankenanstalt eingeliefert wird und der Verdacht einer Alkoholkrankheit besteht. Auch konnte von einer ernstzunehmenden Gefahr anderer Verkehrsteilnehmer aufgrund der Alkoholkrankheit des Patienten ausgegangen werden, da dieser auch nebenberuflich als Rettungswagenfahrer tätig war und sich stets unkooperativ verhielt.

Aus Sicht der Ärzte bestanden im vorliegenden Fall schwerwiegende Hinweise auf eine krankheitsbedingte Bewusstseinsstörung. Nach Entlassung des Patienten gegen Revers übermittelte die Krankenanstalt den Befund an den Amtsarzt – zur Überprüfung der Kfz-Tauglichkeit.

Nach gewissenhafter Interessenabwägung ist eine Mitteilung des Arztes im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege vertretbar und auch geboten. Voraussetzung ist jedoch, dass die Durchbrechung der ärztlichen Verschwiegenheitspflicht das einzige Mittel darstellt, um eine konkrete Gefahr abzuwenden. Den behandelnden Ärzten ist jedoch kein rechtswidriges Verhalten vorzuwerfen.

Stand: 26. Februar 2024

Bild: grinny - stock.adobe.com

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