MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Klienten

Artikel der Ausgabe April 2025

Wie können Mitarbeiter steuerfrei am Unternehmensergebnis beteiligt werden?

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Anwendungsvoraussetzungen für die steuerfreie Mitarbeitergewinnbeteiligung.

Privatklinik-Operation als außergewöhnliche Belastung?

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Umfassende Dokumentationserfordernisse als Nachweis für eine steuerliche Berücksichtigung.

Wichtige Änderungen im Doppelbesteuerungsabkommen mit China

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Neues DBA-Protokoll mit China ist anwendbar.

Pendlerpauschale im Fokus

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Anpassung des Pendlerpauschales im Falle von Telearbeit, Öffi-Ticket oder Werkverkehr.

Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer

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Wann ist eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage nicht Teil des Kaufpreises?

Wann muss eine ZKO-Meldung erfolgen?

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Umfassende Meldepflichten bei der Beschäftigung ausländischer Arbeitskräfte in Österreich.

Working Capital Management: Die Liquidität des Unternehmens im Auge behalten

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Tipps, wie Sie auf die Liquidität Ihres Unternehmens achten können.

Gesonderter Ausweis der Instandhaltungsrücklage spart Immobilienertragsteuer

Baugerüst an Hauswand

Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen (Wohnungseigentum iSd. WEG) haben für künftig auftretende Erhaltungs- und Reparaturaufwendungen Vorsorge zu leisten und hierfür Rücklagen zu bilden, welche als Instandhaltungsrücklagen bezeichnet werden. Wird eine Wohneinheit veräußert, so stellt sich die Frage, wie mit einer gebildeten Instandhaltungsrücklage umzugehen ist und ob diese als Teil des Kaufpreises der Immobilienertragsteuer unterliegt.

Aussage in den Einkommensteuerrichtlinien

Die Einkommensteuerrichtlinien (Rz. 6655c) sehen diesbezüglich vor, dass eine gebildete Instandhaltungsrücklage auf die Käuferin bzw. den Käufer mitübertragen wird und nicht zugunsten der/des Verkaufenden aufzulösen ist.

Wird im Vertrag die Höhe der Instandhaltungsrücklage betraglich gesondert ausgewiesen, so ist jener Teil des gesamten Kaufpreises, der auf die gebildete Instandhaltungsrücklage entfällt, bei der/beim Veräußernden nicht als Einkünfte zu erfassen, während bei der Erwerberin bzw. beim Erwerber diesbezüglich keine Anschaffungskosten vorliegen.

Eine mitübertragene Instandhaltungsrücklage zählt somit nicht zum Kaufpreis der Immobilie und unterliegt damit nicht der Immobilienertragsteuer. Voraussetzung dafür ist allerdings der gesonderte betragliche Ausweis der Instandhaltungsrücklage im Vertrag.

Achtung Grunderwerbsteuer

Zu beachten ist, dass, anders als bei der Immobilienertragsteuer, die Grunderwerbsteuer vom Wert der Gegenleistung inkl. der übertragenen Instandhaltungsrücklage zu ermitteln ist.

Stand: 26. März 2025

Bild: vasyan_23 - stock.adobe.com

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