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Für Kraftfahrzeuge, die im Inland nicht zulassungsfähig sind, nicht zugelassen werden oder von der Normverbrauchsabgabe (NoVA) befreit sind, kann auf Antrag die NoVA rückvergütet werden. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in einem jüngsten Erkenntnis eine wichtige Entscheidung für Fahrzeughändler getroffen und entschieden, dass beim Weiterverkauf von bisher nicht NoVA-pflichtigen Fahrzeugen an einen Endkunden der Fahrzeughändler und nicht der Endkunde die NoVA-Rückvergütung beantragen kann.
Im Rahmen des Erkenntnisses Ro 2024/15/0031 war der VwGH mit einem Fall befasst, in dem ein gewerblicher Fahrzeughändler eine NoVA-Vergütung für sogenannte Tageszulassungen sowie für ein von ihm gebraucht erworbenes ehemaliges Mietfahrzeug beantragte. In beiden Fällen hatte der Händler die NoVA getragen. Strittig war beim Weiterverkauf des ehemaligen Mietwagens die Frage, ob dem Fahrzeughändler oder dem Endkunden die NoVA-Rückvergütung zusteht, da unklar ist, wer als NoVA-vergütungsberechtigter Erwerber gilt, da sowohl der Fahrzeughändler im Zuge seines Ankaufs als auch der Endkunde, im Rahmen seines Kaufs beim Fahrzeughändler, einen Erwerb getätigt hat. Der VwGH kam in der Folge zu dem Schluss, dass bei der Lieferung eines bislang nicht der NoVA unterliegenden Fahrzeuges an einen Fahrzeughändler mit unmittelbar nachfolgender Weiterveräußerung an einen Endkunden der Fahrzeughändler als Erwerber im Sinne des Normverbrauchsabgabengesetzes gilt. Dementsprechend steht in einem derartigen Fall dem Fahrzeughändler und nicht dem Endkunden die NoVA-Rückvergütung zu.
Stand: 27. April 2026