Umsatzsteuerpflicht bei ärztlichen Gutachten
Viele ärztliche Gutachten sind von der Umsatzsteuerbefreiung ausgenommen.
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Änderungen in einer Vielzahl von Steuergesetzen.
Grundsätzlich hat die ärztliche Aufklärung so rechtzeitig zu erfolgen, dass der Patientin bzw. dem Patienten eine angemessene Frist zur Überlegung bleibt.
Deutlicher Zinsanstieg durch Auslaufen der Coronaregelungen.
Die Höhe des Klimabonus ist abhängig von Infrastruktur und Öffi-Netz in der Region.
Im Herbst 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!
Als Ärztinnen und Ärzte gelten Personen, welche Tätigkeiten im Bereich der Humanmedizin erbringen. Für Zwecke der Umsatzsteuer sind ärztliche Leistungen grundsätzlich von dieser befreit, wobei hier genau zu prüfen ist, ob die erbrachte Leistung auch als ärztliche Tätigkeit zu werten ist. So gelten entsprechend den Ausführungen in den Umsatzsteuerrichtlinien bestimmte Tätigkeiten, wie unter anderem schriftstellerische, Vortrags- oder auch Lehrtätigkeiten, nicht als Heilbehandlungen und sind dementsprechend nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung mit umfasst. Auch in Bezug auf ärztliche Gutachten ist auf den Zweck des Gutachtens abzustellen.
Nicht von der ärztlichen Umsatzsteuerbefreiung umfasst, ist die Erstellung nachfolgender Gutachten:
Stand: 27. August 2024