MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2024

Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?

Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?

Änderungen bei Abschreibungen, Kirchenbeitrag, Freigrenze zu sonstigen Bezügen.

Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Wie wurden die Mindestangaben des Dienstzettels erweitert?

Neben den Neuerungen zu den Mindestangaben sind auch weitere Änderungen zu beachten.

Wann erzielen Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Wann erzielen Ärzte Einkünfte aus selbständiger Arbeit?

Abgrenzungsfragen zur Einkunftsart „Einkünfte aus selbständiger Arbeit“ bei Ärzten.

Kostenersatz für Herausgabe der Patientendokumentation?

Kostenersatz für Herausgabe der Patientendokumentation?

Von seiner behandelnden Zahnärztin forderte ein Patient die Herausgabe seiner Krankengeschichte, weil er einen Behandlungsfehler vermutete.

Welche Umsatzgrenzen sind für die Registrierkassenpflicht der Ordination zu beachten?

Welche Umsatzgrenzen sind für die Registrierkassenpflicht der Ordination zu beachten?

Besondere Umsatzgrenzen und Fristen sind zu beachten bei der Registrierkassenpflicht.

Kulturlinks – Sommer 2024

Kulturlinks – Sommer 2024

Im Sommer 2024 gibt es wieder interessante Veranstaltungen!

Welche Änderungen der Einkommensteuer wurden im Frühling beschlossen?

Mann liest Dokumente

Der Gesetzgeber hat auch im Frühjahr einige Änderungen der Einkommensteuer beschlossen. Hier ein Überblick (Eckpunkte) zu jenen Änderungen, die auch Ärztinnen bzw. Ärzte betreffen können: 

Beschleunigte Abschreibung von Sanierungsmaßnahmen

Unter bestimmten Voraussetzungen konnten bisher bereits Aufwendungen für Sanierungsmaßnahmen, die Herstellungsaufwand darstellen, über Antrag beschleunigt auf 15 Jahre verteilt abgesetzt werden. Zusätzlich zu den schon bisher erfassten Fällen können ab 2024 auch Sanierungsmaßnahmen beschleunigt auf fünfzehn Jahre verteilt abgesetzt werden, für die von der zuständigen Förderstelle eine Bundesförderung nach dem 3. Abschnitt des Umweltförderungsgesetzes (UFG) ausbezahlt wird. 

Vorzeitige Abschreibung

Die Absetzung für Abnutzung (AfA) beträgt für 2024 – 2026 fertiggestellte Wohngebäude auch in den beiden der erstmaligen Berücksichtigung nachfolgenden Jahren höchstens das Dreifache des gesetzlichen Prozentsatzes (1,5 %). In Kombination mit den bestehenden Regelungen für vorzeitige Abschreibung bedeutet dies, dass für bestimmte Wohngebäude in den ersten drei Jahren der dreifache AfA-Satz angewendet werden kann. Da für Wohngebäude ein AfA-Satz von 1,5 % vorgesehen ist, beträgt das Höchstausmaß der erhöhten Jahres-AfA 4,5 %. Dies gilt nur für Wohngebäude, die zumindest dem „Gebäudestandard Bronze“ nach dem auf der entsprechenden OIB-Richtlinie basierenden „klimaaktiv Kriterienkatalog in der aktuellen Version 2020“ des Umweltministeriums entsprechen. 

Öko-Zuschlag

Bei Gebäuden, soweit diese zu Wohnzwecken überlassen werden, kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Öko-Zuschlag in Höhe von 15 % für Aufwendungen für bestimmte thermisch-energetische Sanierungen oder für den Ersatz eines fossilen Heizungssystems durch ein klimafreundliches Heizungssystem als Betriebsausgabe bzw. als Werbungskosten berücksichtigt werden.

Sonderausgabe Kirchenbeitrag

Die Beiträge anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften können als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Die Obergrenze der Absetzbarkeit des Kirchenbeitrags wurde von bisher € 400,00 auf € 600,00 ab 2024 erhöht. 

Freigrenzen für sonstige Bezüge

Erhält die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer neben dem laufenden Arbeitslohn von derselben Arbeitgeberin bzw. demselben Arbeitgeber bestimmte sonstige, insbesondere einmalige Bezüge (wie zum Beispiel 13. und 14. Monatsbezug, Belohnungen), wird die Lohnsteuer für diese sonstige Bezüge innerhalb des Jahressechstels mit festen Steuersätzen gesondert berechnet.

Geregelt ist unter anderem auch, dass die Besteuerung der sonstigen Bezüge mit diesen festen Steuersätzen unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens € 2.100,00 (Freigrenze) beträgt. In 2024 ist für diese Freigrenze statt des Betrages € 2.100,00 der Betrag € 2.447,00 anzuwenden. Auch ein weiterer Grenzwert wurde angepasst. Wurden die höheren Beträge für diese Lohnzahlungszeiträume noch nicht berücksichtigt, hat der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer eine Aufrollung so bald wie möglich, jedoch spätestens bis 30.6.2024, durchzuführen, sofern die technischen und organisatorischen Möglichkeiten dazu vorliegen.

Stand: 27. Mai 2024

Bild: opolja - stock.adobe.com

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