MAG. OTTO KREMSER
Steuerberatung GmbH

Steuernews für Ärzte

Artikel der Ausgabe Sommer 2023

Umsatzsteuer: Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?

Umsatzsteuer: Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?

Bei Netto-Angeboten von Dienstleistungen aus dem EU-Ausland kann Umsatzsteuer für den Leistungsempfänger anfallen.

Pauschale Absetzbarkeit von Öffi-Tickets für Unternehmer

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Erleichterte Absetzbarkeit von Öffi-Tickets als pauschale Betriebsausgabe auch für Selbständige.

Achtung: Verlängerung des Ausweises für Gesundheitsberufe!

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Die Berufsberechtigung ist nur fünf Jahre gültig.

Wie hoch sind die Zinsen, falls ich meine Steuern später bezahle?

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Mit Stundung und Ratenzahlung können Steuern später bezahlt werden.

Abgabenänderungsgesetz 2023: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für Ärzte sollen erweitert werden

Abgabenänderungsgesetz 2023: Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit für Ärzte sollen erweitert werden

Behandlung von Insassen in Justizanstalten soll unter die Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit fallen.

Übernahme der Patientenkartei an Kassenplan- oder Ordinationsstättennachfolger

Übernahme der Patientenkartei an Kassenplan- oder Ordinationsstättennachfolger

Im Zuge seiner Pensionierung gab ein Arzt für Allgemeinmedizin seine Patientenkartei an eine Ärztin weiter.

Kulturlinks – Sommer 2023

Kulturlinks – Sommer 2023

Kulturveranstaltungen - Sommer 2023

Umsatzsteuer: Was ist bei Leistungen eines Dienstleisters aus der EU für den Arzt zu beachten?

Illustration

Wenn Dienstleistungen für die Ordination, wie Beratungs- und Marketingleistungen, von Unternehmen aus der EU erbracht und an die Ordination verrechnet werden, gibt es einige Regelungen zu beachten.

Der Leistungsort von grenzüberschreitenden Dienstleistungen ist bei Leistungen zwischen Unternehmern grundsätzlich dort, wo der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt (Generalklausel, allfällige Ausnahmen sind zu beachten). Erbringt ein Unternehmer aus der EU also eine Dienstleistung an die in Österreich betriebene Ordination eines Arztes, so ist diese Leistung in Österreich der Umsatzsteuer zu unterwerfen.

Der EU-Dienstleister wird allerdings in der Regel die Rechnung an die Ordination unter Angabe der eigenen UID und der UID des Auftraggebers netto (ohne Ausweis von in- oder ausländischer Umsatzsteuer) ausstellen. Der EU-Dienstleister hat den Rechnungsbetrag unter Angabe der UID seines Kunden in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung an sein ausländisches Finanzamt zu melden.

Die Steuerschuld für z. B. eine Marketingleistung geht auf den Arzt als Empfänger der Leistung über (Reverse Charge System). Der Arzt hat nun in Österreich die Umsatzsteuer der Finanz zu melden und abzuführen. Wenn der Arzt selbst nur steuerfreie Leistungen erbringt, so steht ihm in der Regel kein Vorsteuerabzug zu. Bei Angeboten von Dienstleistern aus der EU, die „Netto“ gestellt werden, ist also im Vergleich zu einem Brutto-Angebot eines inländischen Anbieters zu berücksichtigen, dass grundsätzlich zusätzlich 20 % des Nettopreises auch noch als Umsatzsteuer anfallen.

Stand: 29. Mai 2023

Bild: Printemps - stock.adobe.com

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