Anhebung der Buchführungsgrenze und Aktivierungswahl angekündigt
Entlastungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt
Entlastungsmaßnahmen für kleine und mittlere Unternehmen angekündigt
Betriebsausgaben- und Vorsteuerabzug auch bei späterer unternehmerischer Tätigkeit
Rentenbezüge aus Deutschland im Rahmen der österreichischen Steuererklärung
Antragstellung seit dem 13. April 2026 möglich
Wann kann es zu einer Nachversteuerung kommen?
Abzugsfähigkeit von Strafverteidigungskosten nur im betrieblichen Kontext
Zuverdienst bis zu € 15.000,00 jährlich steuerfrei
Steuerpflichtige können im Zuge der Gewinnermittlung ihres Betriebes einen Gewinnfreibetrag (bestehend aus Grundfreibetrag und investitionsbedingtem Gewinnfreibetrag) geltend machen.
Während der Grundfreibetrag an keine Voraussetzungen anknüpft, kann der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag nur dann berücksichtigt werden, wenn begünstigte Wirtschaftsgüter für den Betrieb angeschafft oder hergestellt werden.
Begünstigte Wirtschaftsgüter sind abnutzbare körperliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren, die einer inländischen Betriebsstätte zuzuordnen sind, sowie Wertpapiere, die den Anforderungen für die Wertpapierdeckung von Pensionsrückstellungen genügen und einem Betrieb mit inländischer Betriebsstätte mindestens 4 Jahre gewidmet werden.
Während eine Betriebsübertragung beim geltend gemachten Grundfreibetrag nicht zu einer Nachversteuerung führt, kann es beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag sehr wohl zu einer Nachversteuerung kommen.
Werden Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere, die im Rahmen des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages berücksichtigt wurden, innerhalb der Behaltefrist ins Privatvermögen übernommen, so kommt es zu einer Nachversteuerung des geltend gemachten investitionsbedingten Gewinnfreibetrags. Werden hingegen die Wirtschaftsgüter oder Wertpapiere im Zuge der Unternehmensübertragung auf den Rechtsnachfolger mitübertragen, so scheiden diese nicht aus dem Betriebsvermögen dieses Betriebs aus und es kommt zu keiner Nachversteuerung.
Dies gilt nach aktueller Rechtsansicht selbst dann, wenn es nach Ende der Behaltefrist wieder zu einer Rückübertragung an den Verkäufer kommt.
Stand: 26. Mai 2026