Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025
Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps
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Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.
Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.
Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.
Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.
Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung.
Im Zuge des Gesetzespakets zur Betrugsbekämpfung hat der Nationalrat auch eine Änderung des Körperschaftsteuergesetzes (KStG), in Anlehnung an die maßgebliche Steuergrenze im Mindestbesteuerungsgesetz/Pillar II, beschlossen und die im Körperschaftsteuergesetz verankerte Niedrigbesteuerungsschwelle mit 1.1.2026 einheitlich auf 15 % angehoben.
Im Körperschaftsteuergesetz findet sich die Niedrigbesteuerungsschwelle im Zusammenhang mit nachfolgenden zwei wesentlichen Bestimmungen:
Bei beiden Niedrigbesteuerungsschwellen gilt nunmehr einheitlich ein Wert von 15 % als maßgeblicher Grenzwert.
Im Rahmen der Hinzurechnungsbesteuerung (§ 10a KStG) ist die 15-%-Steuergrenze erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2025 beginnen. Beim Abzugsverbot im Zusammenhang mit Zins- oder Lizenzzahlungen nach § 12 Abs. 1 Z 10 KStG gilt die 15-%-Grenze erstmals auf nach dem 31.12.2025 anfallende Aufwendungen.
Stand: 24. Februar 2026