Wichtige Tipps für die Arbeitnehmerveranlagung 2025
Nachfolgend finden Sie einige wertvolle Tipps
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Staatliche Förderung für die Reparatur, die Wartung und das Service von alten E-Geräten.
Bundesweit einheitliche Trinkgeldpauschalen festgelegt.
Lizenzzahlungen unterliegen nunmehr einer Meldepflicht nach § 109a EstG.
Wichtige Änderung im Körperschaftsteuergesetz für Auslandsbeteiligungen.
Kein Wahlrecht bei der Verlustverrechnung.
Unternehmen, die von natürlichen Personen oder bestimmten Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit gewisse Leistungen außerhalb eines Dienstverhältnisses erhalten, sind verpflichtet, für jeden einzelnen Honorarempfänger eine Meldung gemäß § 109a EStG an das Finanzamt zu übermitteln. Dadurch erlangt das Finanzamt Kenntnis über die empfangenen Bezüge sowie einer allfälligen sich daraus ergebenden Steuerpflicht. Die Meldung ist bis spätestens Ende Februar des Folgejahres durchzuführen.
Für nachfolgende Leistungen besteht eine Meldepflicht:
Die Meldepflicht gemäß der neuen Z 9 gilt für Sachverhalte ab dem 1.1.2026.
Eine Meldung kann bei den angeführten Leistungen von Z 1 - 8 nur unterbleiben, wenn
Stand: 24. Februar 2026